Aufzugswärter / Betriebskontrollen
Was für den Betreiber wichtig ist
Übersicht
Weshalb ein Aufzugswärter?
Aufzugswärter: In Österreich sind Pflichten und Aufgaben der Aufzugswärter in Landesgesetzen und Verordnungen festgehalten.
Zur Erlangung der praktischen Qualifikation bzw. der Kompetenz „Aufzugswärter/in“ ist eine eigene Schulung mit Prüfung notwendig. Kurse bietet z.B. TÜV AUSTRIA Aufzugstechnik an.
Die Aufgaben und Pflichten des Aufzugswärters sind für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzüge zu sorgen. Dazu gehören Betriebskontrollen und im Anlassfall Notbefreiungen.
Steht für eine Aufzugsanlage kein Aufzugwärter zur Verfügung, kann mit der Erfüllung der notwendigen Aufgaben ein autorisiertes Betreuungsunternehmen beauftragt werden.
Auszug aus dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006), § 12 (1):
Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
Autorisiertes Betreuungsunternehmen beauftragen
Wofür Betriebskontrollen von Aufzügen?
Betriebskontrollen sind regelmäßige Kontrollen des Aufzuges, um die Funktionssicherheit der Notrufeinrichtung, Fahrkorbbeleuchtung, Bündigstellung des Fahrkorbes, Beschädigungen, etc. sicherzustellen und etwaige Mängel zu melden.
Bei Sicherheitsmängeln kann eine Außerbetriebsetzung des Aufzuges durch den Aufzugswärter erforderlich sein. Betreiber und in Folge die Wartungsfirma sind in diesem Fall umgehend zu informieren.
Auszug aus dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006), § 14 (1):
„Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat.“
In Deutschland wird die Betriebskontrolle in der „Technische Regel für Betriebssicherheit der TRBS 3121“ für den Betrieb von Aufzügen definiert.
Laut Aufzüge Sicherheitsverordnung 1996 (ASV96) hat sich der Aufzugwärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen zu überzeugen, dass bei Betrieb des Aufzuges keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
Betriebskontrollen von Aufzügen sind verpflichtend und regelmäßig durchzuführen.
Wir kümmern uns um Betriebskontrollen, Personen-Notbefreiung und Notruf
Wie oft müssen Betriebskontrollen durchgeführt werden?
Aufzugskontrollen haben in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Je nach technischer Ausführung und Sicherheitseinrichtungen des Aufzuges muss die Kontrolle wöchentlich oder im Quartal erfolgen.
Betriebskontrollen anhand des Wr. Aufzugsgesetz WAZG 2006 §12(3):
Bei Einsatz eines Notrufsystems sind Aufzugskontrollen einmal wöchentlich durchzuführen. Dabei ist es irrelevant an welchem Wochentag.
Bei Ausrüstung eines Aufzugs zusätzlich zum Notrufsystem mit einem Aufzugswärtermodul (Fernüberwachung) sind die Aufzugskontrollen einmal alle 3 Monate durchzuführen.
Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Zeitabstand von 4 Monaten zwischen zwei Betriebskontrollen nicht überschritten wird (siehe ÖNORM B2458).
In der Fernüberwachungszentrale (Notrufzentrale nach Vorgaben der EN50518) muss jeder Notruf dokumentiert werden. Hierbei muss der Standort des Aufzuges sowie Datum und Uhrzeit der Notrufabgabe festgehalten werden, bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist.
Angebot für Betriebskontrollen inkl. erforderlicher Dokumentation
Die 9 Schritte der Betriebskontrolle von Aufzugsanlagen
Eine Aufzugskontrolle umfasst folgende Schritte und Folgemaßnahmen gemäß ÖNORM B2458:2005 und den jeweiligen Landesgesetzen
(nach Checkliste TÜV Austria).
Überprüfung des Notrufsystems
Die Funktionsfähigkeit des Notrufsystems wird geprüft durch drücken der Notruftaste (Taste mit Glockensymbol) und anschließendem Warten bis eine deutliche Sprechverbindung hergestellt ist (die Registrierung kann bei analogen Systemen bis zu mehreren Minuten dauern; es empfiehlt sich, diese Prüfung nicht morgens/vormittags durchzuführen). Nachdem die Sprechverbindung hergestellt wurde gibt der Aufzugskontrollor den Standort der Aufzugsanlage bekannt oder erfragt den Standort der Aufzugsanlage.
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Wenn der Prüfschritt negativ verläuft, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Keine Fahrt bei offener Tür
Erst wenn die Türe geschlossen ist, darf der Aufzug wegfahren.
Wenn der Prüfschritt negativ verläuft, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Schachttüren verriegelt
Die Schachttüren dürfen sich nicht öffnen lassen, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet. Dies ist in jedem Stock manuell zu prüfen.
Wenn sich eine Schachttüre manuell von außen öffnen lässt, darf der Aufzugskontrollor die Stelle nicht mehr verlassen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Übliche Haltegenauigkeit
Die vorgeschriebene Haltegenauigkeit (Ebenerdigkeit) des Aufzuges muss nach dem Stand der Technik in jeder Etage und in jeder Fahrtrichtung gegeben sein (Toleranzgrenze max. 1cm beim Halten und max. 2cm nach der Be- oder Entladung).
Wenn bei der Haltegenauigkeit die Toleranzen nicht eingehalten werden, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Funktionstüchtige Schalter
- Stoppschalter / Tür-Auf-Taste
- Lichtschranken /- vorhang
- Tür- Schließkraftbegrenzer (Bei Widerstand wird Türe nicht geschlossen)
Die Schalter sind auf Funktionstüchtigkeit zu testen.
Wenn einer der Prüfschritte negativ verläuft, ist der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Beleuchtung prüfen
Die Fahrkorbbeleuchtung muss funktionieren. Es muss mindestens eine der zwei vertikalen Neonröhren im Fahrkorb funktionieren.
Die Beleuchtung vor den Schachttüren und deren Betätigungsschalter muss vor jeder Haltestelle funktionieren.
Wenn die Fahrkorbbeleuchtung, oder die Beleuchtung vor den Schachttüren nicht funktioniert ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Beschädigungen
Es dürfen keine offensichtlichen Beschädigungen vorliegen (Schacht, die Schachtumwehrung Schachttüren, Fahrkorbwände, Befehlsgeber in der Haltestelle und im Fahrkorb, etc.).
Wenn eine offensichtliche Beschädigung vorliegt, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Fußböden auf Stolperfallen prüfen
Es dürfen keine offensichtlichen Beschädigungen wie z.B. Löcher am Fußboden im Aufzug oder vor dem Aufzug vorliegen. Dies sind mögliche Stolperfallen und eine Gefahr für den Nutzer.
Wenn eine offensichtliche Beschädigung vorliegt, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu setzen und der/die zuständige Betreiber und/oder Wartungsfirma zu verständigen.
Lesbare und aktuelle Benutzerhinweise
Die Benutzerhinweise müssen lesbar sein. Wenn es infolge von z.B. Modernisierungen zu Änderungen kommt sind die Benutzerhinweise zu aktualisieren.